Pferderecht Alttag

Risiko Übergabe


März 2015. Risiko Übergabe

Zwischen der Unterschrift auf dem Kaufvertrag oder auch dem Kauf „per Handschlag“ und der tatsächlichen Ankunft des erworbenen Pferdes in seinem neuen Heimatstall verstreicht unterschiedlich viel Zeit, liegen unter Umständen viele Kilometer, verschiedene Personen werden in den Transport mit einbezogen. Häufig liegt noch eine Ankaufsuntersuchung dazwischen oder andere Vereinbarungen, z.B. dass das gekaufte Fohlen noch bei der Mutter bleiben oder das junge Pferd noch beim Verkäufer oder bei Dritten aufgezogen oder angeritten werden soll. Wer trägt die Verantwortung, Kosten und das Risiko, wenn in einem solchen Zeitraum etwas passiert? Bekommt der Käufer sein Geld zurück, wenn er das Pferd bereits bezahlt hat, dieses aber niemals bei ihm ankommt? Oder behält der Verkäufer sein Recht auf Zahlung des Kaufpreises, auch wenn er das gekaufte Pferd nicht mehr übergeben kann – oder nicht mehr in dem ursprünglichen Zustand?

Das Gesetz regelt, dass die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung erst mit Übergabe des Kaufgegenstandes auf den Käufer übergeht. Wird also vereinbart, dass das Pferd z.B. noch einige Tage beim Verkäufer bleibt, so trägt dieser das Risiko, wenn dem Pferd in diesen Tagen noch etwas passiert. Ggf. anfallende Tierarztkosten muss er tragen. Es ist immer noch sein Pferd, auch dann, wenn es ggf. schon vom Käufer bezahlt sein sollte. Muss das Pferd getötet werden, verliert er den Anspruch auf den Kaufpreis. Soll der Verkäufer das Pferd zum Käufer bringen, so trägt er auch noch das Risiko dieses Transports. Wird der Transport des Pferdes durch eine dritte Person oder ein Transportunternehmen vereinbart, geht die Gefahr mit Verladen des Pferdes auf den Käufer über. Geschieht etwas auf dem Transport zum Käufer behält der Verkäufer in diesem Fall den Anspruch auf den Kaufpreis. Diese gesetzliche Regelung des Gefahrübergangs bei Übergabe ist jedoch verhandelbar. So lässt sich z. B. im Kaufvertrag durchaus vereinbaren, dass der Gefahrübergang bereits bei Unterzeichnung des Kaufvertrags oder im Zeitpunkt der Zahlung stattfinden soll und nicht erst bei Übergabe des Pferdes. In dem Falle, in dem das Pferd noch längere Zeit beim Verkäufer verbleiben soll, wie z.B. bei den Fohlen und Jungpferden, sollte die Kostentragung und Risikofrage zwischen den Parteien ausdrücklich geregelt werden, hierüber gibt es oftmals Missverständnisse. Der Verkäufer sollte in diesen Fällen darauf achten, dass Risiko und Kosten bei Vertragsschluss auf den Käufer übergehen und für den weiteren Aufenthalt des Pferdes bei ihm einen gesonderten Einstellervertrag mit dem Käufer schließen.

In einem Fall, bei dem das soeben erworbene Pferd direkt beim Verladen vom Hof des Verkäufers tödlich verunglückte, entschied der Bundesgerichtshof Ende 2014, dass Käufer und Verkäufer sich den Kaufpreis für das Tier teilen müssen. Die Käuferin hatte den Hengst bereits bezahlt und erschien nun mit einem Transporter auf dem Hof des Verkäufers, um das laut Verkäufer verladefromme Pferd abzuholen. So dann versuchten vier Personen, der Verkäufer und seine Ehefrau gemeinsam mit der Käuferin und einer von dieser mitgebrachten Helferin, eine Stunde lang das Pferd zu verladen. Als der Hengst schließlich auf dem Transporter stand und die Stange hinter ihm geschlossen wurde, geriet er in Panik und mit dem Rücken unter die Stange, was ein Querschnittssyndrom auslöste und schließlich zu seiner Euthanasie führte. Die Käuferin trat nun vom Kaufvertrag zurück und verlangte den bereits gezahlten Kaufpreis zurück, der Verkäufer verweigerte dies, mit der Begründung, er erhielte ja auch nicht das Pferd zurück und rechne deswegen mit seinem Schadensersatzanspruch auf. Der Rechtsstreit erstreckte sich über drei Instanzen. Schließlich bestätigte der Bundesgerichtshof im November 2014, dass dem Käufer ein Rücktrittsrecht zustehe, wenn die Leistung aus dem Kaufvertrag, nämlich Übergabe der Kaufsache unmöglich geworden sei. Dieser Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag entfalle nur dann, wenn die Unmöglichkeit der Leistung des Verkäufers allein durch den Käufer verschuldet worden sei. Im vorliegenden Fall war jedoch vom Landgericht Heidelberg entschieden worden, dass beide Parteien gleichermaßen das Verunglücken des Hengstes auf dem Transporter zu verschulden hatten. Folglich behielt die Käuferin ihr Rücktrittsrecht, da ihr die Kaufsache nicht mehr übergeben werden konnte. Der Verkäufer allerdings musste nicht den gesamten Kaufpreis zurückzahlen, da er erfolgreich zumindest hälftig mit Schadensersatz aufrechnen konnte. Denn die Käuferin war ja im Gegenzug auch nicht mehr dazu in der Lage, ihm das Pferd unbeschadet zurückzugeben, was wiederum laut Landgericht, zur Hälfte auf ihrer eigenen Schuld beruhte. Das Gericht war der Ansicht, beide Parteien treffe an dem Unfall gleichermaßen ein Verschulden – den Verkäufer, weil er das Verladen nicht mit dem Hengst geübt und diesen dennoch als verladefromm angepriesen habe, die Käuferin, weil sie dies in der Situation ebenfalls hätte erkennen können und den Verladevorgang hätte abbrechen müssen. Diese vorgenommene Wertung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden und die rechtliche Risikoverteilung zutreffend beurteilt worden, bestätigte schließlich der BGH, so dass sich die Parteien den Schaden schließlich teilen mussten (BGH, 11.11.2014, VIII ZR 37/14).