Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 16.06.2014, 9 CS 14.602
Beschwerde; sofortige Vollziehung; tierschutzrechtliche Anordnung; Pferdehaltung
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Beschluss vom 16.06.2014, 9 CS 14.602
§ 16a Abs 1 S 2 Nr 1 TierSchG
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts Kulmbach vom 9. Dezember 2013, mit dem er unter Androhung eines Zwangsgelds verpflichtet wurde, den von ihm gehaltenen Pferden eine trockene, eingestreute und verformbare Liege- und Ruhefläche jederzeit zur Verfügung zu stellen und die trockene, eingestreute und verformbare Liege- und Ruhefläche unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. Dezember 2013, zu schaffen (Nr. I) sowie entsprechend der Leitlinie zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten die Tierzahl an die zur Verfügung stehende Liegefläche bzw. die Liegefläche an die Anzahl der gehaltenen Tiere anzupassen (Nr. II).
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Gegen den auf § 16a TierSchG in Verbindung mit § 2 TierSchG gestützten Bescheid hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt.
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Mit Beschluss vom 17. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers angeordnet, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. III des Bescheids des Landratsamts Kulmbach vom 9. Dezember 2013 richtet. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.
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Mit seiner Beschwerde verweist der Antragsteller ausdrücklich auf den Sachvortrag im erstinstanzlichen Verfahren. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigten die Anordnung des Sofortvollzugs nicht, insbesondere genüge hierfür nicht eine „Momentaufnahme“. Das Verwaltungsgericht gehe nicht darauf ein, dass die Tiere witterungsabhängig ein größeres Raumangebot hätten.
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Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Februar 2014 insoweit abzuändern, als der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt wurde und die aufschiebende Wirkung auch insoweit wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er stellt in Frage, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht und die Beschwerde daher zulässig ist. Sie sei aber jedenfalls unbegründet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
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1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht und die Beschwerde daher zulässig ist. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich – jedenfalls im Wesentlichen – auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, ohne sich in der gebotenen Weise mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Bloße Bezugnahmen auf erstinstanzliches Vorbringen sind aber regelmäßig ebenso unzureichend wie pauschale und formelhafte Rügen (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 13. Auflage 2010, § 146 Rn. 22).
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2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der Senat teilt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die im angefochtenen Bescheid vom Landratsamt gegen den Antragsteller erlassenen Anordnungen in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG eine hinreichende rechtliche Grundlage haben und der Bescheid insoweit rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Senat weist daher die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren ist lediglich ergänzend folgendes auszuführen:
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Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei den Feststellungen des Amtstierarztes zur tierschutzwidrigen Pferdehaltung durch den Antragsteller nicht um eine „Momentaufnahme“. Sie beruhen vielmehr auf einer Kontrolle vom 21. Oktober 2013 und einer Nachkontrolle am 20. November 2013. Dass die Pferde im Offenlaufstall mit dem Auslaufteil witterungsabhängig ein höheres Raumangebot haben, ist nicht entscheidungserheblich. Wie den Ausführungen des Amtstierarztes im Vermerk vom 28. November 2013 (Bl. 2 der Verwaltungsakte) entnommen werden kann, bezieht sich die Beanstandung der nicht ausreichenden Liegefläche im angefochtenen Bescheid nur auf den überdachten Teil des Offenstallbereichs. Der fachlichen Beurteilung durch den Amtstierarzt kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein besonderes Gewicht zu, sie ist grundsätzlich nur durch substantiiertes Gegenvorvorbringen zu entkräften (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 13.5.2014 – 9 CS 14.1027 – juris Rn. 19). Ein solches Gegenvorbringen lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
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Das Verwaltungsgericht ist schließlich zu Recht davon ausgegangen, dass es hier auch im besonderen öffentlichen Interesse liegt, die festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Tiere baldmöglichst und ohne weitere Verzögerung zu beenden, wie auch im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die Bedeutung des Tierschutzes ausgeführt wird. Damit genügt die Begründung des Sofortvollzugs auch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2013 – 9 CS 13.1946 – juris Rn. 11).
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Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
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Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).